Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 43 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/43#abs-1 (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/43#abs-2 (2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/43#abs-3 (3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 43 BOKraft →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 17.02.2021 – 3-08 O 67/20
- VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 – 7 K 696/08
- VG Arnsberg, 30.03.2000 – 7 K 753/99
- VG Münster, 04.11.2015 – 10 K 2379/14
- VG Münster, 04.11.2015 – 10 K 2383/14
- BGH, 23.05.2017 – VI ZR 9/17Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher RechnungspostenZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 01.04.2026 – 7 L 141/26Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 17.04.2025 – 4 Bs 165/24
- OLG Köln, 21.09.2017 – 6 W 99/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 483 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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08.11.2007 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2007 I S. 2569
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 477 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 413 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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08.10.1986 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 1986 (BGBl. I 1634)
BGBl. 1986 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.