Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 43 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 17.02.2021 – 3-08 O 67/20
- VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 – 7 K 696/08
- VG Arnsberg, 30.03.2000 – 7 K 753/99
- VG Münster, 04.11.2015 – 10 K 2379/14
- VG Münster, 04.11.2015 – 10 K 2383/14
- BGH, 23.05.2017 – VI ZR 9/17Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher RechnungspostenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 01.04.2026 – 7 L 141/26Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 17.04.2025 – 4 Bs 165/24
- OLG Köln, 21.09.2017 – 6 W 99/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/43#abs-1 (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/43#abs-2 (2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/43#abs-3 (3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.